Satzung

Pöllinger Heimat- und Kulturverein

Satzung

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 25.4.2015 gegründete Verein führt den Namen Pöllinger Heimat – und Kulturverein und hat seinen Sitz in Neumarkt/ Pölling.

(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Vereinszweck 

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung

  • der Jugend
  • der Nachbarschaftshilfe
  • der dörflichen Gemeinschaft
  • von Theater, Musik und Kleinkunst
  • der Begegnung von Jung und Alt
  • von Traditionen wie z.B. Maibaum, Kirwa, Dorfjugend
  • Sportveranstaltungen und Weihnachtsmarkt
  • einer Plattform für alle Pöllinger Vereine und Gruppierungen
  • der 950-Jahr Feier von Pölling

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

  • die Förderung der Jugend und Altenhilfe
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung des Sports
  • die Förderung der Heimatspflege und Heimatkunde
  • die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes

Der Zweck wird verwirklicht durch:

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (z. B. bei Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Zwecke des Vereins
  • (2) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an andere gemeinnützige Vereine  erfolgen, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten übernimmt und trägt.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können aber entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss der Mitgliederversammlung angemessen für ihre Tätigkeit entschädigt werden.
  • (5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  • (6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Förderungen, die dem Satzungszweck entsprechen, sind davon ausgenommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Hierfür kann ein Formblatt des Vereins verwendet werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der beantragenden Person mitzuteilen.

 

  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

  • § 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beitrage erhoben.

(2) Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Beitragssatzung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen – wie Umlagen oder Arbeitseinsätze u.ä. – beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die Höhe der Umlage darf zwei Jahresbeiträge nicht übersteigen.

(3) Die Erhebung der Beiträge erfolgt über Lastschrift Mandate.

 

  • § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

  • § 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. dem 1.Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Schriftführer

d. dem Schatzmeister

e. bis zu 1 Beisitzer je beigetretenem Verein

f. bis zu 6 gewählte Beisitzer

g. bis zu 2 Jugendvertreter

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zufall aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6) Wahlberechtigt für die Wahl der Jugendvertreter sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren.

 

  • § 8 Geschäftsbereich des Vorstandes

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, soweit das entsprechende Rechtsgeschäft nicht einen Betrag i.H.v. 1.000 € je Vertragsverhältnis übersteigt. Auch zum Abschluss von Dauerschuldverhältnissen sind die Vorstände nicht einzelvertretungsberechtigt.

In diesen Fällen sind der 1. und 2. Vorstand nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden allein vertretungsbefugt ist. Auch insoweit gelten die obigen Beschränkungen.

 

  • § 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Geschäftsberichtes

b. Entgegennahme des Kassen Prüfungsberichtes

c. Wahl der Vorstandsmitglieder

d. Entlastung der Vorstandsmitglieder

e. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

h. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich nach Möglichkeit im ersten Jahresquartal statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 33 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Versammlung entsprechend.

(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronische Post.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(7) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Entgegen § 9 (1) f der Satzung kann der Vorstand -wenn dies zur Erreichung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich ist- Änderungen der Satzung beschließen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

  • § 10 Kassenprüfer

Aus den Reihen der Mitglieder werden 2 Kassenprüfer gewählt, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierendem Organ des Vereins angehören. Diese haben insbesondere folgende Aufgaben:

a. Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege

b. Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden

c. Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind

d. Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins

e. Prüfung des Vereinsvermögens

f. Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften.

 

  • § 11 Medienwart

Aus den Reihen der Mitglieder wird ein Medienwart gewählt, dessen Aufgaben sich auf folgende Bereiche erstrecken:

a. Pflege der Kontakte zu sämtlichen Medien,

b. Abfassung von Presseberichten aller Art,

c. Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln aller Art (z. B. Flyer, Plakate, Handzettel),

d. redaktionelle Verantwortung für die Vereinszeitung,

e. Pflege der Homepage des Vereins,

f. laufende Berichterstattung im Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit.

 

  • 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Personen öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in der Satzung aufgeführten Zwecke.

(5) Sollte keiner dieser Vereine zu diesem Zeitpunkt  als gemeinnützig anerkannt sein, so fällt das Vermögen an die Stadt Neumarkt die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 13 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

 

  • 14 Verfahrensfragen

Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß § 9 (7) S. 4 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.

 

  • 15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.4.2015 von der Mitgliederversammlung des Pöllinger   Heimat – und Kulturvereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Pölling , den 3.6.2015

 

Christa Rupp, Schriftführerin

 

Martina Rackl, Schatzmeisterin

 

Johann Paulus, 2. Vorstand

 

Richard Graf, 1. Vorstand